Wiesengras
Früher wurden die Wiesen einmal im Jahr - meist im Juni - geschnitten, um Winterfutter für Kühe und Pferde zu erhalten, wichtig war dabei der hohe Rohfaseranteil des Heus. Eine charakterische Frage zur Kirmes war: häste et Heu drenne? In guten Jahren gelang bei passender Witterung ein zweiter Schnitt im Juli/August (im Hochdeutschen auch Grummet genannt). Die kleinflächige mosaikartige Landschaft früherer Zeit weicht zunehmend einer intensiven Grünlandbewirtschaftung mit artenarmen Hochleistungsgräsern auf großen Flächen. Damit kam und kommt es zu einem dramatischen Rückgang von Wildblumen, Kräutern, Insekten und damit verbunden auch Vögeln.
Wenige Restgebiete im Thürnegebiet sind durch einzelne Vertragsnaturschutzlandwirte geschützt. Gegen finanzielle Entschädigung verzichten diese Landwirte auf zusätzliche Düngung und müssen Vorgaben der unteren Landschaftsschutzbehörde im Bezug auf die Anzahl der Tiere pro Fläche (ha) und die Schnittzeitpunkte einhalten. Der Große Wiesenknopf ist eine Charakterart des Extensivgrünlandes, er ist unser "Wappenpflanze" (siehe Punkt Ameisenbläuling).
Schachbrettfalter
Im frisch geschlüpften Zustand, wie auf dem Foto, ist der Flügelsaum des Schmetterlings noch tadellos. Bei abgeflogenen Faltern hingegen sind die Schuppen am Saum von Vorder- und Hinterflügel abgestoßen, sie fehlen. Warum der Tagfalter den Namen "Schachbrettfalter" trägt, ist an seinem Muster ersichtlich.
Erste Falter erscheinen mit dem Beginn des Hochsommers (Mitte Juni) und fliegen bis August. Die Raupen leben an Gräsern wie beispielsweise Schwingel (Festuca) und Zwenke (Brachypodium). Der Schachbrettfalter ist ein Indikator für ungedüngte Wiesen und hochgrasige Säume. Dort, wo in der landwirtschaftlichen Nutzung zunehmend auf Silage-Gewinnung gesetzt wird, Halme von Gräsern und Blütenpflanzen nicht mehr zum Blühen kommen, ist dieser attraktive "Sommervogel" unwiderbringlich verschwunden.
Gülle
Im Rahmen der Intensivierung der Landwirtschaft wird auch vermehrt Gülle ausgebracht, was aber Gefahren birgt. Bei unsachgemäßer Handhabung können mit der Ausbringung von organischen Düngemitteln (Gülle, Kultursubstrate, Gärreste etc.) schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wasser- und Bodenqualität verbunden sein. Entsprechende gesetzliche Regelungen (Düngegesetz, Düngemittelverordnung, Düngeverordnung) definieren daher den Handlungsrahmen und die bei der Ausbringung zu beachtenden maßgeblichen Anwendungskriterien. Nicht zuletzt auch das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG), das als bundesgesetzliches Regelwerk nachhaltig zur Sicherung und Wiederherstellung von Bodenfunktionen beitragen soll.
Für die Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen ist hierbei von Bedeutung, dass im Rahmen der nach diesem Gesetz normierten bodenschutzrechtlichen Verursachungshaftung (§ 4 Abs. 3 BBodSchG) nicht nur der eigentliche Verursacher (z.B. Pächter) einer schädlichen Bodenverunreinigung (als Verhaltensstörer), sondern auch der Grundstückseigentümer (als Zustandsstörer) für die gefahrenbezogene Sanierung von Boden- und Grundwasserverunreinigungen herangezogen werden kann. Insbesondere beim Abschluss von Pachtverhältnissen sollte diesem Umstand durch entsprechende vertragliche Regelungen im Sinne des Verpächters Rechnung getragen werden (siehe Musterpacht-Vertrag, Stand: 08.11.2017 / www.thuerne.de), um das bestehende Haftungsrisiko weitestgehend zu minimieren.
Zittergras
Unter den Süßgräsern ist das bis 50 cm hohe Gemeine Zittergras (Briza media) besonders auffällig, denn die dünnen Halme tragen weit ausgebreitete, lockere Rispen mit rundlich-eiförmigen bis herzförmigen, nickenden Ährchen. Auf trockenen Wiesen, mageren Rainen und an Waldrändern tritt dieses ausdauernde, büschelige Gras auf. Auch im Thürnegebiet ist das nur stellenweise anzutreffende Zittergras im Rückgang begriffen.